§ 42 WEG – Belastung eines Erbbaurechts

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)

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(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.