§ 870 ZPO – Grundstücksgleiche Rechte

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden.