§ 67 UrhG – Lieferungswerke

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.