§ 184 GWB – Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

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Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.