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§ 175 StPO – Anordnung der Anklageerhebung
Strafprozeßordnung (StPO)
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Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.