§ 20 GenG – Ausschluss der Gewinnverteilung

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann.