§ 301 StPO – Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

Strafprozeßordnung (StPO)

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Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.