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§ 211 StPO – Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
Strafprozeßordnung (StPO)
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Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden.