§ 17 GenG – Juristische Person; Formkaufmann

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

Previous Next

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.