§ 119 GenG – Bestimmung der Haftsumme

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.