(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
- 1.
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,
- 2.
- aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,
- 3.
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),
- 4.
- aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
- 5.
- aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
- 6.
- aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.
(2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.