(1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Wohngebäude,
- 2.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 3.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten,
- 4.
- nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung,
- 5.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,
- 6.
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- 7.
- sonstige Gewerbebetriebe,
- 8.
- Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
- 2.
- Gartenbaubetriebe,
- 3.
- Tankstellen.