§ 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.