§ 10 BEGTPG – Aufgaben des Länderausschusses

Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BEGTPG)

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Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.