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§ 459f StPO – Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe
Strafprozeßordnung (StPO)
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Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.