§ 56a GmbHG – Leistungen auf das neue Stammkapital

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.