§ 8c VwVfG – Kosten der Hilfeleistung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.