§ 158 UmwG 1995 – Anzuwendende Vorschriften

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.