§ 26 PStG – Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Personenstandsgesetz (PStG)

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Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.