Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.