§ 184 BauGB – Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse

Baugesetzbuch (BauGB)

Previous Next

Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigen.