§ 7h AEG 1994 – Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

AEG (AEG)

Previous Next
Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.