§ 72 StPO – Anwendung der Vorschriften über Zeugen auf Sachverständige

Strafprozeßordnung (StPO)

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Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind.