§ 345 AO – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Abgabenordnung (AO)

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Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.