§ 76 GmbHG – Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

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Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.