§ 39a UmwG 1995 – Verschmelzungsbericht

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.