§ 1114 ZPO – Anfechtung der Anpassung eines Titels

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden:
1.
im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
2.
im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und
3.
im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.