§ 28 UmwG 1995 – Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

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Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.