§ 316 BGB – Bestimmung der Gegenleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.