§ 1065 BGB – Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.