§ 185 UmwG 1995 – Möglichkeit der Vermögensübertragung

Umwandlungsgesetz (UmwG 1995)

Previous Next

Ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann sein Vermögen nur im Wege der Vollübertragung auf eine Versicherungs-Aktiengesellschaft oder auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen übertragen.