(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
- 1.
- die §§ 106 bis 110,
- 2.
- die §§ 1 bis 87 entsprechend,
(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.