§ 41 RVG – Prozesspfleger

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

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Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen.7 Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
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Gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in der Überschrift zu § 41 das Wort „Prozesspfleger“ durch die Wörter „Besonderer Vertreter“ ersetzt.
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§ 41 Satz 1 gilt gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) ab 1. August 2022 in folgender Fassung:
„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen.“