§ 18 UrhG – Ausstellungsrecht

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.