§ 92 OWiG – Vollstreckungsbehörde

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

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Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.