§ 6d EnWG 2005 – Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers

EnWG (EnWG)

Previous Next
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.