§ 32b UrhG – Zwingende Anwendung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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Die §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung
1.
wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
2.
soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.