§ 71 StVZO 2012 – Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012)

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Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.