§ 108a UrhG – Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

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(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.