§ 318 FamFG – Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.