(1) Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.
(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,
- 1.
- die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;
- 2.
- die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
- 3.
- Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;
- 4.
- die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
- 5.
- Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die
- a)
- den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;
- b)
- nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;
- 6.
- die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.