§ 1 RVG – Geltungsbereich

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)

Previous Next
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung.2 Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt3 unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
2
Gemäß Artikel 22 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in § 1 Absatz 1 Satz 2 das Wort „Prozesspfleger“ durch die Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes“ eingefügt.
3
Gemäß Artikel 15 Absatz 16 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) werden am 1. Januar 2023 in § 1 Absatz 2 Satz 3 die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt“ durch die Wörter „§ 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben“ ersetzt.