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§ 267 AktG – Aufruf der Gläubiger
Aktiengesetz (AktG)
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Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.