§ 24 VGG – Getrennte Konten

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

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Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.