§ 720 ZPO – Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Zivilprozessordnung (ZPO)

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Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.