§ 48 VGG – Vermutung bei Auskunftsansprüchen

Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

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Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Rechtsinhaber wahrnimmt.