§ 290 FamFG – Bestellungsurkunde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
1.
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
2.
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
3.
den Aufgabenkreis des Betreuers;
4.
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
5.
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.