§ 28 UrhG – Vererbung des Urheberrechts

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Previous Next
(1) Das Urheberrecht ist vererblich.
(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.