§ 3 GenG – Firma der Genossenschaft

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)

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Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.