§ 79 JGG – Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Previous Next
(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.